Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz verlangt seit dem 28. Juni 2025, dass Websites barrierefrei sind, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen oder anbahnen: Shops, Buchungen, Registrierungen, nach Lesart der IHK auch Kontaktformulare für ein Kundengespräch. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen unter zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz, die Dienstleistungen erbringen. Technischer Maßstab ist die Norm EN 301 549 und damit WCAG 2.1 auf Stufe AA. Nach Auffassung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit betrifft das die gesamte Website, nicht nur den Bestellweg.
Gilt das BFSG für Ihre Website überhaupt?
Nur wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Ihre Seite zielt auf einen Vertrag mit Verbrauchern, und Ihr Unternehmen ist kein Kleinstunternehmen, das Dienstleistungen erbringt. Die IHK Region Stuttgart beschreibt das Kriterium so: „Zentrales Merkmal bei Dienstleistungen ist das Hinwirken auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags unabhängig davon welches Produkt oder welcher Dienst angeboten wird.” (IHK Region Stuttgart)
Daraus folgen drei Prüffragen, bevor Sie Geld ausgeben:
- Wer schließt bei Ihnen ab? Richtet sich die Seite ausschließlich an Unternehmen, fehlt der Verbrauchervertrag. Die Bundesfachstelle schreibt zu Vertriebsportalen, die nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielen, dass sie nicht in den Anwendungsbereich des BFSG fallen.
- Wie groß ist Ihr Betrieb? Ein Handwerksbetrieb mit acht Mitarbeitern und unter zwei Millionen Euro Umsatz, der Leistungen verkauft, fällt unter die Ausnahme für Kleinstunternehmen. Die Ausnahme gilt nicht für Hersteller der im Gesetz genannten Produkte, also etwa Computer, Smartphones oder Geldautomaten. Für eine typische Unternehmenswebsite spielt diese Gegenausnahme keine Rolle.
- Was kann man auf der Seite tun? Eine reine Informationsseite ohne Formular, Buchung oder Registrierung zielt nach dieser Definition auf keinen Vertragsschluss.
Ein Beispiel aus unserer Arbeit: Für ein Dentallabor bauen wir einen Bestellshop, in dem ausschließlich Praxen und Labore bestellen. Ein Verbrauchervertrag entsteht dort nicht. Ein Hotel mit Zimmerbuchung und Anfrageformular für Hochzeiten steht dagegen mitten im Anwendungsbereich, sofern es kein Kleinstunternehmen ist.
Eine Stelle bleibt offen, und das sagen wir so: Die Bundesfachstelle definiert die Dienstleistung als Angebot, das auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers in Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht wird (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Ob ein einfaches Kontaktformular auf der Seite eines Handwerkers schon darunter fällt, beantwortet sie nicht ausdrücklich. Die IHK zählt Kontaktformulare dazu. Wir richten uns nach dieser strengeren Lesart, solange die Frage nicht geklärt ist.
Welcher technische Standard gilt?
Die europäische Norm EN 301 549, die ihrerseits auf WCAG 2.1 in der Stufe AA verweist. Der Gesetzestext enthält keine genauen Definitionen für die Umsetzung, deshalb ist diese Kette der eigentliche Prüfmaßstab (IHK Region Stuttgart). Wer Barrierefreiheit anbietet oder einkauft, sollte deshalb nach WCAG 2.1 AA fragen und nicht nach einem allgemeinen Versprechen.
Konkret heißt das unter anderem (W3C, WCAG 2.1):
- Kontrast: Fließtext braucht ein Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 zum Hintergrund, große Schrift mindestens 3:1. Logos sind ausgenommen.
- Tastatur: Jede Funktion der Seite muss sich über die Tastatur bedienen lassen, und der Fokus muss dabei sichtbar sein.
- Formulare: Jedes Eingabefeld braucht eine Beschriftung, und ein erkannter Eingabefehler muss als Text benannt werden, nicht nur durch einen roten Rahmen.
- Medien: Bilder brauchen Alternativtexte, Videos Untertitel.
Ein Wert gehört dagegen nicht zur Pflicht: Die Mindestgröße von 44 mal 44 Pixeln für Schaltflächen steht in WCAG 2.1 auf der höchsten Stufe AAA. Wir setzen sie trotzdem als Standard, weil sie auf dem Telefon über Fehlklicks entscheidet und im Aufbau kaum Aufwand bedeutet.
Muss die ganze Website barrierefrei sein oder nur der Bestellweg?
Nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit die ganze Website. Das ist die unbequemere Antwort. Die Bundesfachstelle stellt genau diese Frage in ihren Antworten zum elektronischen Geschäftsverkehr und schreibt, die Vorgaben legten nahe, „dass tatsächlich die gesamte Website oder App entsprechende Anforderungen zu erfüllen hat” (Bundesfachstelle Barrierefreiheit). Auch Dokumente werden bei der Überwachung stichprobenhaft geprüft.
Für die Planung bedeutet das: Die PDF-Preisliste, das eingebettete Video auf der Startseite und die Karriereseite gehören in die Prüfung. Wer nur den Warenkorb testen lässt, hat einen großen Teil der Seite nicht angesehen.
Wo scheitern Websites in der Praxis?
An den Stellen, die sich bewegen oder etwas abfragen, nicht an den Alternativtexten. Alternativtexte lassen sich nachtragen, ohne dass sich an der Seite etwas ändert. Diese vier Stellen dagegen hängen an Aufbau und Technik, und dort planen wir bei jeder Website die meiste Prüfzeit ein:
Der Zustimmungsbanner. Er ist das erste Element, das jeder Besucher bedienen muss. Lässt er sich nicht per Tastatur schließen oder landet der Fokus dahinter auf der Seite, ist die gesamte Website für diese Person gesperrt, egal wie gut der Rest gebaut ist.
Mehrstufige Formulare. Wir empfehlen sie, weil sie die Einstiegshürde senken, und genau dort liegt die Schwierigkeit. In der Umsetzung heißt das: Nach jedem Schritt springt der Fokus an den Anfang des neuen Schritts, der Fortschritt wird für einen Screenreader angesagt, und eine Fehlermeldung steht beim Feld, nicht am Seitenende. WCAG verlangt dazu ausdrücklich, dass bei einem Ablauf aus mehreren Schritten alle Schritte die Anforderungen erfüllen. Ein barrierefreier erster Schritt mit unzugänglichem zweitem zählt nicht. Wie wir solche Formulare grundsätzlich aufbauen, steht in Landing Page für Anfragen.
Animationen. WCAG sieht vor, dass sich Bewegung, die durch eine Interaktion wie das Scrollen ausgelöst wird, abschalten lässt. Diese Anforderung steht allerdings auf der Stufe AAA und ist damit keine Pflicht. Wir binden die Systemeinstellung „Bewegung reduzieren” trotzdem in jede Animation ein, sodass Inhalte dann sofort und ohne Bewegung erscheinen.
Eingebettete Fremdwerkzeuge. Buchungsmodule, Terminkalender und Kartendienste stammen von Drittanbietern. Beim Relaunch für das Schlosshotel Schkopau haben wir das bestehende Zimmerbuchungstool übernommen und eigene Anfrageformulare für Veranstaltungen und Hochzeiten danebengestellt. Die eigenen Formulare haben wir in der Hand. Für ein fremdes Buchungsmodul kann niemand mehr zusichern, als dessen Anbieter zusichert. Die Frage nach dessen Barrierefreiheit gehört deshalb in jede Prüfung, und eine verbleibende Lücke gehört offen in die Erklärung zur Barrierefreiheit.
Was gehört in die Erklärung zur Barrierefreiheit?
Eine Beschreibung, wie die Barrierefreiheit sichergestellt wird, und eine Aufzählung der Teile, die es noch nicht tun. Die IHK Region Stuttgart schreibt, dass diese Erklärung „auch Angaben dazu welche Teile der Website oder des Onlineshops noch nicht barrierefrei sind” enthält. Sie kann im Fußbereich neben Impressum und Datenschutzerklärung stehen.
Der zweite Teil ist der wertvollere. Eine Erklärung, die offene Punkte benennt und einen Zeitplan für ihre Behebung nennt, ist glaubwürdiger als eine, die Vollständigkeit behauptet, die niemand geprüft hat.
Was droht bei Verstößen?
Drei Dinge, und das Bußgeld ist nicht das, was einen Shop am härtesten trifft. Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden, Mitbewerber und qualifizierte Wirtschaftsverbände können abmahnen, und die Marktüberwachungsbehörde kann untersagen, dass ein Angebot weiter bereitgestellt wird (IHK Region Stuttgart).
Zuständig für Verbraucherbeschwerden ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Für einen mittelständischen Shop ist nach unserer Einschätzung die Untersagung das größere Risiko als das Bußgeld: Ein Shop, der vom Netz muss, verliert jeden Tag Umsatz, während ein Bußgeld einmal anfällt.
In welcher Reihenfolge gehen Sie vor?
Erst klären, ob Sie betroffen sind, dann prüfen, dann bauen. Diese Reihenfolge spart Geld, weil ein Teil der Betriebe nach der ersten Frage fertig ist.
- Betroffenheit klären: Verbrauchervertrag ja oder nein, Beschäftigte und Umsatz, Art der Seite.
- Bestand prüfen lassen: gegen WCAG 2.1 AA, und zwar die ganze Seite samt Dokumenten und eingebetteten Werkzeugen, nicht nur die Startseite.
- Farbsystem und Formulare zuerst: Das sind die beiden Stellen, an denen Nachbesserung am meisten kostet, weil jede Seite darauf aufbaut.
- Erklärung zur Barrierefreiheit veröffentlichen: mit den offenen Punkten.
Im Neubau ist Barrierefreiheit vor allem eine Frage der Reihenfolge. Wir legen die Kontrastwerte bereits im Farbsystem fest, bevor die erste Seite gestaltet wird, und bauen Formulare von Anfang an mit Beschriftungen und Fehlermeldungen als Text. Nachträglich an einer bestehenden Seite wird es aufwendig, weil ein falsch gewähltes Primärblau auf jeder Schaltfläche der Seite steht. Wie wir Websites aufbauen, beschreiben wir unter Webdesign. Wenn Sie wissen möchten, ob Ihre Seite unter das Gesetz fällt und wo sie heute steht, schildern Sie uns Ihre Ausgangslage über die Kontaktseite.
Häufige Fragen
Muss meine Website nach dem BFSG barrierefrei sein?
Wenn Ihre Website auf einen Vertrag mit Verbrauchern zielt, etwa über einen Shop, eine Buchung, eine Registrierung oder ein Kontaktformular für ein Kundengespräch, gilt die Pflicht seit dem 28. Juni 2025. Ausgenommen sind Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz, die Dienstleistungen erbringen.
Gilt das BFSG auch für reine B2B-Websites?
Nach Auskunft der Bundesfachstelle Barrierefreiheit fallen Vertriebsportale, die nicht auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags abzielen, nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes. Eine Website, die sich ausschließlich an Unternehmen richtet, ist damit in der Regel nicht erfasst. Sobald auch Privatkunden bestellen oder anfragen können, sieht das anders aus.
Welcher Standard gilt für eine barrierefreie Website?
Das Gesetz verweist auf die europäische Norm EN 301 549, und diese bezieht sich auf die Web Content Accessibility Guidelines 2.1 in der Stufe AA. Dazu gehören unter anderem ein Textkontrast von mindestens 4,5:1, vollständige Bedienbarkeit per Tastatur, beschriftete Formularfelder und Alternativtexte für Bilder.
Reicht es, nur den Bestellweg barrierefrei zu machen?
Nach Einschätzung der Bundesfachstelle Barrierefreiheit nicht. Sie geht davon aus, dass die gesamte Website oder App die Anforderungen erfüllen muss, und bei der Überwachung werden auch Dokumente stichprobenhaft geprüft. Preislisten als PDF, Videos und Karriereseiten gehören deshalb ebenfalls in die Prüfung.
Was kostet ein Verstoß gegen das BFSG?
Verstöße können mit einem Bußgeld von bis zu 100.000 Euro geahndet werden. Zusätzlich können Mitbewerber und qualifizierte Wirtschaftsverbände abmahnen, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde kann untersagen, dass ein nicht barrierefreies Angebot weiter bereitgestellt wird.
